§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Un­se­re Ver­kaufs-, Lie­fer-und Zah­lungs­be­din­gun­gen (nach­fol­gend kurz: Ver­kaufs­be­din­gun­gen) gel­ten aus­schließ­lich; ent­ge­gen­ste­hen­de oder von un­se­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen ab­wei­chen­de Be­din­gun­gen des Kun­den er­ken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zu­ge­stimmt. Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von un­se­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen ab­wei­chen­der Be­din­gun­gen des Kun­des die Lie­fe­rung an den Kun­den vor­be­halt­los aus­füh­ren. 


(2) Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen uns und dem Kun­den zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges ge­trof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich nie­der­ge­legt. 


(3) Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur ge­gen­über Un­ter­neh­mern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 


(4) Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ge­schäf­te mit dem Kun­den.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Unser An­ge­bot ist freiblei­bend. Ist die Be­stel­lung des Kun­den als An­ge­bot gemäß § 145 BGB zu qua­li­fi­zie­ren, so kön­nen wir die­ses in­ner­halb von 2 Wo­chen an­neh­men. 


(2) An Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen und sons­ti­gen Un­ter­la­gen sowie Mus­tern be­hal­ten wir uns Ei­gen­tums- und Ur­he­ber­rech­te vor. Dies gilt auch für sol­che schrift­li­chen Un­ter­la­gen, die als „ver­trau­lich“ be­zeich­net sind. Vor ihrer Wei­ter­ga­be an Drit­te be­darf der Kunde un­se­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zu­stim­mung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, gel­ten un­se­re Prei­se „ab Werk“, aus­schließ­lich Ver­pa­ckung; diese wird ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt. Wir be­hal­ten uns das Recht vor, un­se­re Prei­se an­ge­mes­sen zu än­dern, wenn nach Ab­schluss des Ver­tra­ges Kos­ten­sen­kun­gen oder Kos­ten­er­hö­hun­gen, ins­be­son­de­re auf­grund von Ta­rif­ab­schlüs­sen oder Ma­te­ri­al­preis­schwan­kun­gen ein­tre­ten. Dies wer­den wir dem Kun­den auf Ver­lan­gen nach­wei­sen. 


(2) Die ge­setz­li­che Mehr­wert­steu­er ist nicht in un­se­ren Prei­sen ein­ge­schlos­sen; sie wird in ge­setz­li­cher Höhe am Tag der Rech­nungstel­lung in der Rech­nung ge­son­dert aus­ge­wie­sen. 


(3) Der Abzug von Skon­to be­darf be­son­de­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung. 


(4) So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, ist der Kauf­preis netto (ohne Abzug) in­ner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum zur Zah­lung fäl­lig. Es gel­ten die ge­setz­li­chen Re­geln be­tref­fend die Fol­gen des Zah­lungs­ver­zugs. 


(5) Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Kunde nur zu, wenn seine Ge­gen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, un­be­strit­ten oder von uns an­er­kannt sind. Nur unter den ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen steht dem Kun­den auch ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht zu.

§ 4 Lieferverzug - Unmöglichkeit

(1) Der Be­ginn der von uns an­ge­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die Ab­klä­rung aller tech­ni­schen Fra­gen vor­aus. 


(2) Die Ein­hal­tung un­se­rer Lie­fer­ver­pflich­tung setzt wei­ter die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Er­fül­lung der Ver­pflich­tung des Kun­den vor­aus. Die Ein­re­de des nicht er­füll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten. 


(3) Wir sind im Rah­men der Zu­mut­bar­keit für den Kun­den zu Teil­lie­fe­run­gen be­rech­tigt. 


(4) In­ner­halb einer To­le­ranz von 10 % der Ge­samt­auf­trags­men­ge sind fer­ti­gungs­be­ding­te Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen zu­läs­sig. 


(5) Kommt der Kunde in An­nah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir be­rech­tigt, den uns in­so­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich et­wai­ger Mehr­auf­wen­dun­gen er­setzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de An­sprüche blei­ben vor­be­hal­ten. 


(6) So­fern die Vor­aus­set­zun­gen von Abs. (5) vor­lie­gen, geht die Ge­fahr eines zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs oder einer zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Kun­den über, in dem die­ser in An­nah­me- oder Schuld­ner­ver­zug ge­ra­ten ist. 


(7) Ge­ra­ten wir in Ver­zug oder ist un­se­re Leis­tungs­pflicht wegen Un­mög­lich­keit nach § 275 Abs. 1 BGB aus­ge­schlos­sen oder kön­nen wir die Leis­tung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB ver­wei­gern, so haf­ten wir nur nach Maß­ga­be von § 8 die­ser Ver­kaufs­be­din­gun­gen. Zu­sätz­lich gilt in Fäl­len ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit eine pau­scha­lier­te Haf­tungs­be­schrän­kung auf 0,5 % pro Woche des Ver­zugs, ma­xi­mal je­doch nicht mehr als 5 % vom Wert des­je­ni­gen Teils der Lie­fe­rung, der in­fol­ge des Ver­zugs nicht oder nicht ver­trags­mä­ßig ge­nutzt wer­den kann. 


(8) Die in Abs. (7) ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen fin­den keine An­wen­dung auf Fix­ge­schäf­te im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.

§ 5 Lieferverpflichtung - Selbstbelieferungsvorbehalt - Höhere Gewalt

(1) Ohne eine ver­bind­li­che Ab­nah­me­ver­pflich­tung des Kun­den gehen wir - vor­be­halt­lich ab­wei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen im Ein­zel­fall - keine Lie­fer­ver­pflich­tung ein. Die Be­lie­fe­rung des Kun­den - auch über einen län­ge­ren Zeit­raum - be­grün­det ohne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung keine Lie­fer­ver­pflich­tung für die Zu­kunft. Ins­be­son­de­re die un­wi­der­spro­che­ne Ent­ge­gen­nah­me einer Lie­fer­vor­schau oder ver­gleich­ba­rer Un­ter­la­gen des Kun­den be­grün­det keine ent­spre­chen­de Lie­fer­ver­pflich­tung durch uns. 


(2) Soll­ten wir im Ein­zel­fall eine un­be­fris­te­te Lie­fer­ver­pflich­tung ohne Fest­le­gung einer Ge­samt­lie­fer­men­ge über­nom­men haben (Dau­er­lie­fe­rungs­ver­trag), steht uns ein or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mo­na­ten zu. Die­ses Kün­di­gungs­recht steht um­ge­kehrt auch dem Kun­den bei Ein­ge­hung einer un­be­fris­te­ten Ab­nah­me­ver­pflich­tung ohne Fest­le­gung einer Ge­samt­lie­fer­men­ge zu. 


(3) Rich­ti­ge und recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung bleibt vor­be­hal­ten. 


(4) Im Fäl­len hö­he­rer Ge­walt und bei sons­ti­gen von uns nicht vor­her­seh­ba­ren und nicht ver­schul­de­ten Leis­tungs­hin­der­nis­sen - wozu auch Ar­beits­kämp­fe, Roh­ma­te­ri­al­man­gel, Be­triebs­stö­run­gen, Trans­port­hin­der­nis­se, be­hörd­li­che Maß­nah­men - je­weils auch bei un­se­ren Vor­lie­fe­ran­ten - ge­hö­ren, sind wir be­rech­tigt, die Lie­fe­rung um die Dauer des Leis­tungs­hin­der­nis­ses hin­aus­zu­schie­ben. Wir wer­den den Kun­den un­ver­züg­lich über die Nicht­ver­füg­bar­keit bzw. nicht recht­zei­ti­ge Ver­fü­gba­rkeit des Lie­fer­ge­gen­stan­des in­for­mie­ren und im Falle des Rück­tritts die Ge­gen­leis­tung des Kun­den un­ver­züg­lich zu­rück­er­stat­ten.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 


(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt. 


(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 7 Mängelansprüche

(1) Män­gel­an­sprü­che des Kun­den set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach § 377 HGB ge­schul­de­ten Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­ob­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Die bei einer zu­mut­ba­ren Ein­gangs­kon­trol­le er­kenn­ba­ren Män­gel sind un­be­scha­det der ge­setz­li­chen Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­ob­lie­gen­hei­ten spä­tes­tens in­ner­halb von 7 Tagen nach Ein­gang der Ware beim Kun­den uns ge­gen­über zu rügen. Dies muß schrift­lich er­fol­gen. 


(2) So­weit ein Man­gel der Kauf­sa­che vor­liegt, sind wir nach un­se­rer Wahl zur Nach­er­fül­lung in Form einer Man­gel­be­sei­ti­gung oder zur Lie­fe­rung einer neuen man­gel­frei­en Sache be­rech­tigt. Im Fall der Man­gel­be­sei­ti­gung sind wir ver­pflich­tet, alle zum Zweck der Man­gel­be­sei­ti­gung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Trans­port-, Wege-, Ar­beits-und Ma­te­ri­al­kos­ten zu tra­gen, so­weit sich diese nicht da­durch er­hö­hen, dass die Kauf­sa­che nach einem an­de­ren Ort als dem Er­fül­lungs­ort ver­bracht wurde. 


(3) Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, so ste­hen dem Kun­den die sons­ti­gen ge­setz­li­chen Män­gel­an­sprü­che zu. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ste­hen dem Kun­den nur nach Maß­ga­be von § 8 die­ser Ver­kaufs­be­din­gun­gen zu. 


(4) Män­gel­an­sprü­che des Kun­den ver­jäh­ren nach Maß­ga­be von § 9 Abs. (1) die­ser Ver­kaufs­be­din­gun­gen.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: 


(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 


(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 


(4) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 


(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer Garantie. 


(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 


(7) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Verjährung

(1) Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che be­trägt 12 Mo­na­te von dem ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn an. 


(2) Für die Ver­jäh­rung sons­ti­ger An­sprü­che des Kun­den, die nicht der Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che un­ter­lie­gen, gilt eine Aus­schluss­frist von 18 Mo­na­ten. Sie be­ginnt ab Kennt­nis des Scha­dens und der Per­son des Schä­di­gers. 


(3) Von den vor­ste­hen­den Re­ge­lun­gen blei­ben die ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten in den fol­gen­den Fäl­len un­be­rührt: 

- für den Fall eines Lie­fer­re­gres­ses nach den §§ 478, 479 BGB; 

- für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ge­nann­ten Män­gel an Bau­wer­ken/Bau­stof­fen; 

- für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit; 

- für Fälle von Vor­satz bzw. Arg­list oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit durch uns, un­se­re ge­setz­li­chen Ver­tre­ter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen; 

- für das Recht des Kun­den, sich bei einer von uns zu ver­tre­ten­den, nicht in einem Man­gel der Kauf­sa­che oder des Wer­kes be­ste­hen­den Pflicht­ver­let­zung, vom Ver­trag zu lösen; 

-für An­sprü­che im Rah­men einer Ga­ran­tie.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 


(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 


(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 


(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 


(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Alleineigentum an der neuen Sache. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 


(6) Dinglicher Teilverzicht: Falls an uns nach Absatz 4 eine Forderung abgetreten ist, die von einem Drittlieferanten des Bestellers aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts beansprucht werden kann, so ist die Abtretung an uns zunächst auf den Forderungsteil beschränkt, der über den Teil hinausgeht, der dem Drittlieferanten im Verhältnis des Wertes seiner Lieferung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zusteht. Der restliche Forderungsteil wird erst auf uns übergehen, wenn er durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt des Drittlieferanten nicht mehr erfasst wird. In gleicher Weise ist auch der Eigentumserwerb durch uns bei Verarbeitung nach Absatz 5 auf den entsprechenden Miteigentumsanteil beschränkt, wenn ein Drittlieferant aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts ebenfalls einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache beanspruchen kann. 


(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 


(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 


(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Wendlingen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 


(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 


(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Wendlingen Erfüllungsort.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Soll­ten ein­zel­ne der vor­ste­hen­den Be­din­gun­gen un­wirk­sam sein oder wer­den, so be­rührt dies nicht die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen. An­stel­le der un­wirk­sa­men Be­stim­mun­gen sol­len sol­che Re­ge­lun­gen tre­ten, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Ver­tra­ges unter Wah­rung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen am nächs­ten kom­men. 


(2) Alle un­se­re frü­he­ren Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen sind hier­durch auf­ge­ho­ben. Hin­weis gemäß § 33 BDSG: Daten des Kun­den wer­den elek­tro­nisch ver­ar­bei­tet.